PraktikerIn PrA
Betriebsunterhalt

Berufsbeschreibung

PraktikerInnen PrA Betriebsunterhalt arbeiten in Grossbetrieben und Institutionen wie Heimen, Schulen, Sportzentren und Spitälern. Sie warten, pflegen und reinigen Gebäude, Betriebsareale und Grünanlagen, befassen sich mit der Abfallbewirtschaftung und führen kleinere Reparaturen aus. Bei ihrer Arbeit setzen sie verschiedene Geräte und Maschinen ein, die sie auch reinigen und unterhalten. Sie übernehmen in Begleitung und unter Anleitung einer Fachperson einfache Aufgaben im Betriebsunterhalt.

Voraussetzungen

  • Mindestalter 16 Jahre
  • Gute Deutschkenntnisse und Verstehen von Schweizerdeutsch
  • Finanzierung der Berufsausbildung durch die IV oder einen anderen Kostenträger

Anforderungen

  • Handwerkliches Geschick
  • Praktisch-technisches Verständnis
  • Sinn für Hygiene, Sauberkeit und Ordnung
  • Gute Gesundheit und körperliche Belastbarkeit
  • Zuverlässigkeit

Aufnahmeverfahren

  • Erstgespräch in der IBK
  • Mindestens zweiwöchiger Schnupperaufenthalt inkl. schulischer Abklärungen
  • Auswertung des Schnupperaufenthalts und allenfalls Ausbildungsangebot

Ausbildungsmodell

  • Die Ausbildung dauert zwei Jahre und beginnt ca. Mitte August
  • Sie kann ganz oder teilweise in der IBK oder einem Partnerbetrieb im ersten Arbeitsmarkt stattfinden
  • Spätestens im zweiten Lehrjahr absolvieren die Lernenden Praktika im ersten Arbeitsmarkt
  • Die externen Ausbildungen werden durch einen Integrationscoach begleitet
  • Die Lernenden besuchen den Berufsschulunterricht intern
  • Die Lerninhalte werden den individuellen Fähigkeiten der Lernenden angepasst
  • Die Lernenden wohnen in unserer Wohnschule oder zuhause

Abschluss

  • PrA-Lernende schliessen die Ausbildung mit einer angepassten Abschlussprüfung ab und erhalten einen Berufsausweis des Dachverbands INSOS
  • Die Lernenden werden bei der Suche nach einer Anschlusslösung unterstützt
  • Die Integration kann während einer bestimmten Zeit durch einen Integrationscoach begleitet werden, sofern alle Beteiligten zur Kooperation bereit sind und die IV eine entsprechende Verfügung erlässt.